Normalvertrag Bühne
I. Normalvertrag Bühne – neue Anpassungsklauseln
Vierter Tarifvertrag vom 12. April 2010 zur Änderung des Normalvertrages Bühne vom 15. Oktober 2002
§ 1
Der NV Bühne in der Fassung des Dritten Änderungstarifvertrags vom 1. Juli 2008 wird wie folgt geändert:
(1) Nach § 12 wird folgender 12a eingefügt:
§ 12a – Anpassung der Gagen
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht voller Höhe Anwendung, wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.
(2) §§ 58 Abs. 4, 67 Abs. 3, 76 Abs. 4 und 89 Abs. 4 werden unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
§ 2
Findet ein Anpassungsvertrag nach § 12a NV Bühne auf ein Theater keine Anwendung und wird für dieses Theater kein gesonderter Tarifvertrag nach § 12a Abs. 4 NV Bühne abgeschlossen, steht jeder vertragsschließenden Gewerkschaft das Recht zu, die für dieses Theater geltende Vergütungsordnung auf dieses Theater bezogen gesondert zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet für die Mitglieder des jeweiligen Theaters die Friedenspflicht.
§ 3
(1) Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend am 1. Februar 2010 in Kraft.
(2) § 2 findet auch auf die in § 1 Sondertarifvertrag vom 12. April 2010 zum Vierten Tarifvertrag vom 12. April 2010 zur Durchführung der Anpassungsvorschriften des NV Bühne vom 15. Oktober 2002 genannten Bühnen Anwendung.
II. Der Normalvertrag Bühne wird ab 01. Mai 2009 wie folgt geändert:
§ 76 – Gagenklassen/Gage-Chor
§ 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse
1a ab 2.816 €
1b von 2.749 € bis 2.815 €
2a von 2.518 € bis 2.748 €
2b von 2.117 € bis 2.517 €
Für Opernchormitglieder, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist, betragen die Gagen ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse
1a ab 2.732 €
1b von 2.667 € bis 2.731 €
2a von 2.442 € bis 2.666 €
2b von 2.117 € bis 2.517 €.“
§ 89 – Gagenklassen/Gage – Tanz
§ 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Gagen betragen, soweit nicht Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse
1a ab 2.816 €
1b von 2.749 € bis 2.815 €
2a von 2.518 € bis 2.748 €
2b von 2.117 € bis 2.517 €
Für Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist, betragen die Gagen ab dem 1. Mai 2009 monatlich in der Gagenklasse
1a ab 2.732 €
1b von 2.667 € bis 2.731 €
2a von 2.442 € bis 2.666 €
2b von 2.117 € bis 2.517 €.“






